Der Entscheid enthalte eine Begründung, Materielles und die Rechtsmittelbelehrung. Die Mindestabgabe gehöre zum Wehrpflichtersatz und bei diesem handle es sich nicht um eine fiskalische Abgabe, sondern um einen Ersatz für nicht persönlich geleisteten Militärdienst mit dem Zweck der Durchsetzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht und Rechtsgleichheit in Bezug auf die Leistungspflicht. Jährlich würde bei deutlich über 50'000 Personen die Mindestabgabe veranlagt, wobei dies bei weitem nicht nur Studenten betreffe. Die Mindestabgabe sei im Gesetz seit langer Zeit vorgesehen.