Dadurch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Einspracheentscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Der formelle Mangel der Gehörsverletzung führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (mit Verweis auf einen Kommentar und diverse Bundesgerichtsurteile). Ob die Rechtsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könne, spiele für die Auferlegung der Verfahrenskosten keine Rolle, da die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein vollständiges Unterliegen der Vorinstanz darstelle. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer ein