Der Einspracheentscheid setze sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander. Die Vorinstanz habe insbesondere verkannt, dass die Mindestabgabe angefochten sei. Die zitierte Rechtsprechung sei dafür nicht dienlich. Indem die Vorinstanz lediglich auf das Gesetz abstelle, werde missachtet, dass die EMRK diesem vorgehe. Aus dem Einspracheentscheid gehe jedenfalls nicht hervor, wieso die Vorinstanz die Mindestabgabe nicht als fiskalisch einstufe. Dadurch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Einspracheentscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.