Unter dem Titel "Materielles" führt der Beschwerdeführer aus, dass der Einspracheentscheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Dies sei ein zulässiger Beschwerdegrund. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen (mit Verweis auf den Basler Kommentar und die bundesgerichtliche Rechtsprechung) wiederholt der Beschwerdeführer knapp seine Argumentation in der Einsprache und hebt hervor, dass nicht die Wehrpflichtersatzgabe an sich, sondern die Zulässigkeit der Mindestabgabe strittig sei. Diese habe keinen Ersatzcharakter, womit sie gemäss E. 4.5 in BGer 2C_1051/2016 klar EMRK-widrig sei. Der Einspracheentscheid setze sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander.