"1. Der Einspracheentscheid vom 12. März 2024 sei aufzuheben; 2. Die Angelegenheit sei zur neueren Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."