Die Art und Weise der Urteilsumsetzung liege in der Kompetenz der Schweiz. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Einsatzes mit speziellen medizinischen Auflagen informiert worden. Es stehe ihm nach wie vor offen, das Formular auszufüllen und einzureichen. E. Gegen den Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 4. April 2024 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: