C. Den Zins bzw. Verzugszins von CHF 10.60 bezahlte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 (Beilage 2 zur Beschwerde vom 4.4.2024). Am 19. Februar 2024 erhob er Einsprache gegen die Wehrpflichtersatzabgabeverfügung (Beilage 3 zur Beschwerde vom 4.4.2024). Er beantragte deren Aufhebung und seine zukünftige Befreiung von der Ersatzpflicht. Eventualiter sei die Ersatzabgabe auf 3 % des taxpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers festzusetzen, ausmachend CHF 306.--, unter Kostenfolgen. Die Mindestabgabe von CHF 400.-- stelle einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) dar.