11.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsbehörden gemäss Art. 190 BV an Bundesgesetze gebunden sind. Selbst wenn eine Diskriminierung vorliegen würde (was nicht der Fall ist, vgl. E. 11.2), wäre die Steuerrekurskommission gehalten, das WPEG anzuwenden und die Ersatzpflicht zu bestätigen.