11.2 Die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht trifft jegliche Männer, welche noch nicht elf Beitragsjahre geleistet haben. Demnach macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Männern, welche eingebürgert worden sind oder von Geburt an das schweizerische Bürgerrecht hatten, da die Dienst- bzw. die entsprechende Ersatzpflicht jedem Schweizer Bürger gleichermassen obliegt. Ausschlaggebend ist, ob das 37. Altersjahr bereits erreicht worden ist oder nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das Diskriminierungsverbot verletzt wird. Zudem kann nichts aus der vorgebrachten Ungleichbehandlung gegenüber einem 19-jährigen abgeleitet werden.