- 10 - 10.5 Folglich kann festgehalten werden, dass die Pflicht zur Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2020 gemäss Veranlagung vom 20. Mai 2022 gesetzeskonform ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 11. Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach es diskriminierend sei, wenn die erneute Wehrpflichtersatzabgabepflicht nur über 30-jährige Neuschweizer betreffe. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da ihn die Pflicht ganz anders tangiere als einen 19-jährigen.