10.4.3 Auch die übrigen Voraussetzungen der Wehrpflichtersatzabgabe sind vorliegend erfüllt. So hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz, konkret in C.________, wurde als untauglich eingestuft und war deshalb im Jahr 2020 weder in eine Formation der Armee noch im Zivildienst eingeteilt. Zudem hat er noch keine elf Jahre Ersatzabgaben geleistet. 10.4.4 Gemäss Art. 11 WPEG wird die Ersatzabgabe nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Da die Höhe der Ersatzabgabe nicht beanstandet wurde, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu von Seiten der Steuerrekurskommission.