10.4.2 Die ab dem Ersatzjahr 2019 geltende Fassung von Art. 3 Abs. 1 WPEG sieht vor, dass die Abgabepflicht spätestens in dem Jahr endet, in dem der Abgabepflichtige sein 37. Altersjahr vollendet. Da der Beschwerdeführer im Ersatzjahr 2020 sein 37. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, untersteht er gemäss der geltenden Fassung des WPEG altersmässig wiederum der Wehrpflichtersatzabgabepflicht.