10.4 Nach den vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass ab dem Ersatzjahr 2019 das WPEG in seiner neuen Fassung anwendbar ist. Somit ist ab diesem Zeitpunkt jeder stellungspflichtige Schweizer Bürger bis zur Vollendung seines 37. Altersjahrs (oder der Erfüllung der elfjährigen Ersatzleistungspflicht) ersatzabgabepflichtig, sofern er keinen Wehr- oder Zivildienst leistet (vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2022.00767 vom 15.3.2023, E. 4.4). 10.4.1 ________ (persönliche Daten des Beschwerdeführers)