10.3.4 Wie aus den Referenzen zu den obigen Ausführungen hervorgeht, stützt sich die Steuerrekurskommission bei ihren Überlegungen auf dieselben Bundesgerichtsurteile, auf welche auch der Beschwerdeführer hinweist. Diese betreffen aber nicht den identischen Sachverhalt wie vorliegend, weswegen die notwendigen Modifikationen vorzunehmen sind. Zudem sind, wie oben dargelegt, auch die Schlussfolgerungen daraus anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht.