Wird die Altersgrenze angehoben, kann es sein, dass jemand wiederum pflichtig wird. Die vorübergehende Befreiung des Beschwerdeführers von der Ersatzpflicht vermag kein wohlerworbenes Recht auf dauerhafte Abgabebefreiung zu begründen. Sodann kann er auch nicht darlegen, welche Vertrauensschutzgründe gegen seine Wiedererfassung sprechen (vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2022.00767 vom 15.3.2023, E. 4.6.2). Dass gerade die hier interessierende Ersatzpflicht wiederaufleben kann, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_339/2021 im Übrigen