10.3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass seine Besitzstandswahrung verletzt werde, ist dem zu widersprechen. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Voraussetzungen einer Pflicht neu zu definieren (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2022.00767 vom 15.3.2023, E. 4.5.1). In diesem Sinne ist mit der ESTV davon auszugehen, dass mit dem Erreichen einer Altersgrenze eine Pflicht nicht als für immer erfüllt einzustufen ist, sondern dass die entsprechende Person nur aufgrund ihres Alters nicht mehr pflichtig ist. Wird die Altersgrenze angehoben, kann es sein, dass jemand wiederum pflichtig wird.