Eine solche ist vorbehaltlich wohlerworbener Rechte zulässig. Da hier keine wohlerworbenen Rechte ersichtlich sind, ist die unechte Rückwirkung zulässig und das WPEG ab dem Ersatzjahr 2019 in seiner neuen Fassung anwendbar (mit diesem Ergebnis auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2022.00767 vom 15.3.2023, E. 4.4, sowie Cour de Justice de Canton de Genève vom 13.12.2022, E. 5). Dass das Bundesgericht die entsprechende Schlussfolgerung im Urteil 2C_1005/2021 gemäss E. 6 offengelassen hat, da diese für den zu beurteilenden Fall nicht relevant war, ist für den Beschwerdeführer nicht behelflich (vgl. E. 10.3).