Im Gegensatz zur Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist das Bundesgericht aber der Ansicht, dass kein Dauersachverhalt zu beurteilen ist. Folglich steht die Ansicht der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2022.00767 vom 15.3.2023, E. 4.5.2 und E. 4.5.4). Abgesehen vom Beginn der Ersatzpflicht beruhen im konkreten Fall die Voraussetzungen der Wehrersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 und folgende auf Tatsachen und Zuständen, die im Jahr 2019 und folgende eingetreten sind (bzw. noch eintreten werden).