10.3.2 Anders verhält es sich für die Ersatzjahre ab 2019. Der Beschwerdeführer führt unter Verweis auf die beigelegten Rechtsgutachten und das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/2-2019/115 vom 14. Mai 2020 (vgl. die dortige E. 4c) aus, dass durch die Anwendung des neuen WPEG eine zuvor erloschene Verpflichtung in einem Dauerschuldverhältnis wieder auflebe. Im Gegensatz zur Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist das Bundesgericht aber der Ansicht, dass kein Dauersachverhalt zu beurteilen ist.