WPEG nicht gegeben (BGer 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1). Insofern gilt für die Ersatzjahre 2018 und ältere Ersatzjahre der Grundsatz der Nichtrückwirkung. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in den auch vom Beschwerdeführer herangezogenen Urteilen 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 und -8- 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 entschieden, dass die dortigen Beschwerdeführenden für das Ersatzjahr 2018 keiner Abgabepflicht unterliegen.