Denn soweit das Ersatzjahr 2018 (und frühere Ersatzjahre) zur Diskussion stehen, würden die neuen Voraussetzungen der Steuerpflicht auf Tatsachen beruhen, die im Jahr 2018 (oder früher) und damit vor dem Inkrafttreten der Änderungen liegen (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.4, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.3). Da keine hinreichend klare Gesetzesgrundlage für eine echte Rückwirkung vorliegt (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.5) und zudem die Wehrgerechtigkeit kein genügendes zwingendes öffentliches Interesse darstellt, sind die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung von Art. 3 WPEG nicht gegeben (BGer 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.1).