diesem zeitlich eingegrenzt werden" (BGer 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.2). 10.3.1 Daraus folgt, dass die Anwendung der neuen Art. 2 und 3 WPEG eine echte Rückwirkung darstellt, wenn das Ersatzjahr vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2019 endet. Denn soweit das Ersatzjahr 2018 (und frühere Ersatzjahre) zur Diskussion stehen, würden die neuen Voraussetzungen der Steuerpflicht auf Tatsachen beruhen, die im Jahr 2018 (oder früher) und damit vor dem Inkrafttreten der Änderungen liegen (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.4, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 5.3).