10.2.3 Bei zusammengesetzten Tatbeständen, bei welchen eine Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig ist, ist für die intertemporale Anwendbarkeit massgeblich, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex überwiegend ereignet hat. Demgemäss liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die nach dem Inkrafttreten der Norm eingetreten sind, ergänzend aber auch gewisse Tatsachen berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGer 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.3, mit Hinweisen).