-7- 10.2.2 Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (sog. Dauersachverhalte). Diese Rückwirkung gilt nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ihr keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGer 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.2, mit Hinweisen).