(BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.1, beide mit Hinweisen). Im Steuerrecht liegt eine unzulässige echte Rückwirkung dann vor, wenn die Steuerpflicht auf Tatsachen beruht, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten und vollständig abgewickelt worden sind. Der Umfang der Steuerpflicht kann hingegen aufgrund von Tatsachen vor dem Erlass des Gesetzes bestimmt werden (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.4, beide mit Hinweisen).