Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Konkret muss eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für die Rückwirkung vorliegen, die Rückwirkung muss in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert sein, sie muss einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dienen, es dürfen keine stossenden Ungleichbehandlungen resultieren und wohlerworbene Rechte müssen respektiert werden (BGer 2C_339/2021 vom 4.5.2022, E. 4.1, und 2C_1005/2021 vom 27.4.2022, E. 4.1, beide mit Hinweisen).