10.2.1 Sofern gemäss Gesetzestext an ein Ereignis anzuknüpfen ist, welches bei Inkrafttreten der neuen Norm bereits vollständig abgeschlossen ist, liegt eine echte Rückwirkung vor. Da die betroffenen Personen zum Zeitpunkt des Geschehens die sich aus den Tatsachen ergebenden Rechtsfolgen nicht kennen und sich deshalb nicht in Kenntnis der Sachlage entscheiden konnten, ist eine solche Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich.