Art. 3 Dauer der Ersatzpflicht Art. 3 Beginn und Dauer der Ersatzpflicht 1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des 1 Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Al- Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtersjahr vollendet. tige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. 2 Sie dauert: 2 Für Ersatzpflichtige nach Artikel 2 Absatz