8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, welches dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen im Ersatzjahr erfüllt hat, ist vorliegend unbestritten, dass er grundsätzlich ersatzpflichtig ist.