6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Veranlagung hinsichtlich der Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2020 aufgrund der neuen Gesetzesbestimmung eine unzulässige echte Rückwirkung darstelle. Die (strengen) Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Er habe seine Abgabepflicht unter altem Recht vollständig erfüllt und die Abgabepflicht könne aufgrund des abgeschlossenen Sachverhalts nicht wieder aufleben. Zudem komme die Besitzstandswahrung zur Anwendung. Er beruft sich dabei auf die Artikel 5, 6 und 9 BV.