5.2 Das BSM hat sich im Einspracheentscheid nicht sehr ausführlich zur Zulässigkeit der Rückwirkung der neuen Fassung des WPEG geäussert. Jedoch hat es auf die bundesgerichtliche Bestätigung der Anwendung des neuen WPEG auf das Ersatzjahr 2019 hingewiesen. Damit hat es den für den Entscheid wesentlichen Punkt genannt und auch auf das Hauptargument des Beschwerdeführers Bezug genommen. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass das BSM im Detail zu zwei nicht den spezifischen Einzelfall betreffenden Rechtsgutachten Stellung nimmt, die als Anhänge zur Einsprache eingereicht wurden. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.