-4- 4. Strittig ist, ob die Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2020 geschuldet ist. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das BSM nicht auf sein Kernargument des rückwirkenden Charakters der Abgabe eingegangen sei. Letztere Rüge ist vorab zu behandeln.