Da hinsichtlich der folgenden Jahre keine Einspracheentscheide vorliegen, kann die Steuerrekurskommission darüber nicht befinden. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass er auch für das Ersatzjahr 2021 und folgende nicht wehrpflichtersatzabgabepflichtig sei, kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG).