2. Der Beschwerdeführer hat am 9. September 2022 beantragt, dass festzustellen sei, dass er auch für das Ersatzjahr 2021 und folgende nicht wehrpflichtersatzabgabepflichtig sei. Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist auf das Anfechtungsobjekt beschränkt (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 5 zu Art. 84 VRPG). Das Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des BSM, welcher sich ausschliesslich auf die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 bezieht. Da hinsichtlich der folgenden Jahre keine Einspracheentscheide vorliegen, kann die Steuerrekurskommission darüber nicht befinden.