-3- Ersatzjahre 2019 und folgende gerade nicht geklärt würden. Da vorliegend ein bereits abgeschlossener Sachverhalt von einer neuen Gesetzgebung betroffen werde, würde das Wiederaufleben eine Rückwirkung darstellen. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung vor, da ihn die Pflicht nicht gleich treffe wie einen 19-jährigen und da nur sogenannte Neuschweizer jederzeit wieder abgabepflichtig würden. Vorliegend sei die Veranlagung im Übrigen gerade nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.