H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 22. September 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des neuen WPEG sowie der bundesgerichtlichen Erwägungen für das Ersatzjahr 2020 eine Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten habe. Insbesondere führt sie aus, dass die Pflicht allein mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht erfüllt werde, sondern dass der Pflichtige gemäss den gesetzlichen Grundlagen dann einzig zu alt für die Pflichterfüllung sei. Zudem macht sie Ausführungen zur Rückzahlung von geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungen.