G. Am 9. September 2022 hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass in der Vernehmlassung des BSM wiederum nicht auf sein Hauptargument der unzulässigen echten Rückwirkung eingegangen werde. Vielmehr werde gerade bestätigt, dass es sich um ein Wiederaufleben einer vorherigen Verpflichtung handle. Da es jedoch keine gesetzliche Grundlage für ein solches Wiederaufleben gebe, sei diese aufgrund der geltenden gesetzlichen Grundlage nicht zulässig. Zudem stellt er in Frage, ob es nicht diskriminierend sei, wenn das Wiederaufleben nur über 30-jährige Neuschweizer betreffe.