F. Das BSM hat sich am 2. September 2022 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen zur Militär- und Ersatzpflicht sowie der Auswirkungen des neuen WPEG schliesst das BSM, dass der Beschwerdeführer erneut der Ersatzpflicht unterliege und keine unzulässige Rückwirkung vorliege. Dies habe auch das Bundesgericht so festgehalten. Die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Diskriminierung würden zurückgewiesen.