-2- Ausnahmefällen zulässig. Da im neuen WPEG keine entsprechende Übergangsbestimmung vorgesehen sei und kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, bestehe kein solcher Ausnahmefall. Dass die Wehrgerechtigkeit nicht ausreichend sei als überwiegendes öffentliches Interesse, habe auch schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten. Im Übrigen werde die Besitzstandswahrung verletzt durch die Rückwirkung. Diese Argumentation werde auch von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigt.