D. Am 11. Juli 2022 wies das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern, Abteilung Militär (BSM), die Einsprache ab. Nach Nennung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde festgestellt, dass die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers aufgrund des alten und neuen WPEG von ________ bis ________ sowie von ________ bis ________ gedauert habe (wobei ________ nicht den Kanton Bern betreffe, da ein ausserkantonaler Wohnsitz bestanden habe). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Urteile hätten keinen direkten Einfluss auf seine Ersatzpflicht.