B. Im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz [WPEG; SR 661], welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe auf 37 Jahre erhöht. Basierend auf dieser Anpassung wurde der Beschwerdeführer wieder als ersatzpflichtig eingestuft. Ihm wurde deshalb mit Veranlagungsverfügung vom 20. Mai 2022 für das Ersatzjahr 2020 eine Wehrpflichtersatzabgabe von CHF 1'605.-- auferlegt.