A. Der ________ geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde am ________ eingebürgert. Da er im Jahr der Vollendung seines 25. Altersjahres eingebürgert wurde, war er in der Folge grundsätzlich stellungspflichtig. An der Rekrutierung wurde er als militär- und schutzdienstuntauglich erklärt. Stattdessen leistete er bis und mit Kalenderjahr ________ die gesetzlich vorgesehene Ersatzabgabe auf seinem steuerpflichtigen Einkommen. Ab dem Jahr ________ leistete er keine Ersatzabgabe mehr, da er die damals vorgesehene Altershöchstgrenze von 30 Jahren im Vorjahr erreicht hatte.