8. Ist der Beschwerdeführer vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m. Art. 104 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.