- 12 - hinderung vom 13. Dezember 2002 in der hier geltenden Fassung (BehiG; SR 151.3) gar nicht behindert ist, war er doch beispielsweise stets zu 100 % arbeitstätig, zum andern, weil auch Wehrpflichtige mit einer Behinderung von unter 40 % mit der Einführung des Dienstes mit speziellen medizinischen Auflagen grundsätzlich nicht mehr benachteiligt sind. 6. Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie durch die erfolgte Rückerstattung der Ersatzabgaben nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf eingetreten werden kann.