Das Prinzip von Treu und Glauben und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sind nicht verletzt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere und sind nicht weiter zu erörtern. Auch die geltend gemachte Benachteiligung von Behinderten entbehrt jeglicher Grundlage. Dies zum einen, weil der Beschwerdeführer gemäss der Definition von Behinderung von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be-