5. Dass keine Verstösse gegen die verschiedenen Inhalte des Rechtsgleichheitsgrundsatzes von Art. 8 BV vorliegen, wurde im Einzelnen bereits dargelegt. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zudem ohne Weiteres, dass in den gesetzlich verankerten Modalitäten der Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe keinerlei Verstoss gegen Treu und Glauben und auch keine Willkür liegen kann. Auch nicht in der in Art. 39 Abs. 1 WEPG statuierten Vorschrift, dass die Rückerstattung erst erfolgen kann, wenn die Gesamtdienstleistung erfüllt worden ist. Das Prinzip von Treu und Glauben und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sind nicht verletzt.