Selbst wenn sich dies im Einzelfall verschieden stark auswirkt, erscheint auch vor diesem Hintergrund die gesetzlich in Art. 39 Abs. 6 WEPG für alle Dienstnachholenden ausdrücklich ausgeschlossene Verzinsung der Ersatzabgaben als sachgerecht und korrekt. Damit liegt auch in diesem Kontext keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor, welche ein Abweichen von der Norm als angezeigt erscheinen lassen könnte.