- 11 - le gegenüber, die sich in der Vergangenheit daraus ergeben haben, dass der Beschwerdeführer keinen Dienst tun musste. Er musste keinen militärisch bedingten Unterbruch im beruflichen Werdegang oder der Ausbildung in Kauf nehmen. Ebenso hatte er in all den Folgejahren keine durch Militärdienst bedingten beruflichen Absenzen mit all ihren Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt zu gewärtigen.