4.2.1 Von massgeblicher Bedeutung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem Zeitpunkt gezwungen war, die Dienstleistung nachzuholen. Gerade auch die Probleme und Einbussen, die er im Arbeitsprozess und bei der Einkommenserzielung durch die Nachholung gewärtigen musste, waren grundsätzlich voraussehbar.