Auch die Problematik eines allfälligen inflationsbedingten Wertverlusts oder der Tatsache, dass die als Ersatzabgabe eingezahlten Mittel während Jahren gebunden sind und bis zur Rückerstattung nicht zur Verfügung stehen, betrifft somit nicht nur Wehrpflichtige, die infolge eines UT-Entscheids gegen ihren Willen ursprünglich nicht zum Dienst zugelassen wurden, sondern alle Angehörigen der Armee, die einen Dienst verschieben. Auch wenn die konkreten Auswirkungen von Fall zu Fall verschieden sind, liegt darin keine Diskriminierung begründet.